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Klinikwerbung erlaubt und geboten
Die Beschränkungen des Werberechts für Kliniken werden durch die Rechtsprechung zunehmend aufgehoben. Damit werden die Möglichkeiten des Klinikmarketings deutlich erweitert.
Im Grundsatz dürfen Kliniken mindestens im gleichen Umfang werben wie niedergelassene Ärzte. Die Kliniken als Gewerbebetriebe unterliegen werberechtlich den Vorschriften des HWG (Heilmittelwerbegesetz) und des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), nicht aber der ärztlichen Berufsordnung (MBO).
Zwei neuere Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschl. v. 26.9.2003 "Zahnarztklinik : Anzeigen" und BVerfG Beschl. v. 17.7.2003 "Gefäßklinik: Internet) stellen fest, dass für Kliniken nicht dieselben Wettbewerbsbeschränkungen gelten wie für niedergelassene Ärzte.
Für das Klinikmarketing sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:
- Auch Kliniken unterliegen dem Gebot der sachlichen Patienteninformation
- Die Werbung darf nicht irreführend sein
- Hingegen ist vergleichende Werbung erlaubt, wenn die herausgestellten Eigenschaften der Dienstleistung objektiv nachprüfbar sind
Wenngleich eine anpreisende Werbung auch für Kliniken als berufswidrig zum Schutze des Patienten anzusehen ist, gelten im Einzelnen die allzu restriktiven Vorschriften des Standesrecht nicht. Auch ist den Kliniken eine Imagewerbung ausdrücklich erlaubt.
Einen Exkurs: Klinik- und Institutswerbung bei Beate Bahner: Das neue Werberecht für Ärzte, 2.Auflage 2003, www.beatebahner.de.
Die Werbung für eine Klinik muss eingebettet sein in ein stimmiges Marketingkonzept, wenn längerfristiger Erfolg erzielt werden soll. Hierbei ist das besondere Profil der Klinik herauszuarbeiten und als Marke zu kommunizieren.
Das Thema Klinikmarketing ist im Zuge des tiefgreifenden Wandels des Gesundheitsmarkts und der Überkapazitäten vieler Kliniken eine Überlebensfrage.
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